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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Dass in der TP 12a GGG eine von zivilgerichtlichen Verfahren unterschiedliche Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vorgesehen ist, vermag noch keine Unsachlichkeit der Regelung zu begründen. Dem Gesetzgeber ist es nämlich unbenommen, für unterschiedliche Verfahrensarten verschiedene Gebührenregelungen zu treffen. Dies gilt auch für die unterschiedlichen Außerstreitverfahren selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010160271.X02Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013