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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0094Rechtssatz
Auch in jenen Fällen, in denen nach dem MinroG 1999 der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, steht dessen ungeachtet der Partei das Recht zu, gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen (vgl. etwa zu Angelegenheiten der GewO 1994 jüngst den hg. Beschluss vom 9. April 2013, 2013/04/0012, und die dort zitierten hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 1996, 96/04/0002, und vom 30. Juni 2004, 2004/04/0084).Auch in jenen Fällen, in denen nach dem MinroG 1999 der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, steht dessen ungeachtet der Partei das Recht zu, gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen vergleiche etwa zu Angelegenheiten der GewO 1994 jüngst den hg. Beschluss vom 9. April 2013, 2013/04/0012, und die dort zitierten hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 1996, 96/04/0002, und vom 30. Juni 2004, 2004/04/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040093.X01Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013