RS Vwgh 2013/8/30 2012/17/0533

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Veröffentlicht am 30.08.2013
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
StGB §168;
VStG §30;

Rechtssatz

Aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft geht der Grund für die erfolgte Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nicht eindeutig hervor, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen haben wird (vgl. Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, § 30 Rz 8 sowie die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung).Aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft geht der Grund für die erfolgte Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nicht eindeutig hervor, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen haben wird vergleiche Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 30, Rz 8 sowie die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170533.X01

Im RIS seit

26.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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