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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0092 2011/17/0091Rechtssatz
In den ergänzten Beschwerden erfolgte lediglich eine Aneinanderreihung von Gesetzen und unionsrechtlichen Verordnungen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide verletzt sein soll, wird nicht dargelegt. Zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG genügt es nicht, lediglich auf die den angefochtenen Bescheides zu Grunde liegende Gesetze zu verweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2007, Zl. 2007/13/0115).In den ergänzten Beschwerden erfolgte lediglich eine Aneinanderreihung von Gesetzen und unionsrechtlichen Verordnungen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide verletzt sein soll, wird nicht dargelegt. Zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG genügt es nicht, lediglich auf die den angefochtenen Bescheides zu Grunde liegende Gesetze zu verweisen vergleiche den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2007, Zl. 2007/13/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011170090.X01Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014