RS Vwgh 2013/9/2 2012/08/0085

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Veröffentlicht am 02.09.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0131 E 2. April 2009 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es ist in förmlicher Weise zu gewähren. (Hier: Dem Fremden wurde der Name des anonymen Zeugen nicht bekannt gegeben. Es wurde ihm daher nach Ansicht des VwGH nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Auf Grund der Anonymität des Zeugen hatte er keine Möglichkeit, auf allfällige Gründe für eine unrichtige Aussage durch diese Person hinzuweisen (Hinweis E 19. März 1997, 95/01/0051).)

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080085.X01

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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