Index
21/01 HandelsrechtNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Rechtssatz
Weder aus der vertraglichen Zurverfügungstellung von Sonderbetriebsvermögen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) noch aus Regelungen zur Kapital- und Betriebsmitteleinbringung eines Kommanditisten und seiner Gewinn- und Verlustbeteiligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2009/08/0288) können Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden, die über die in den §§ 161 ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden.Weder aus der vertraglichen Zurverfügungstellung von Sonderbetriebsvermögen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) noch aus Regelungen zur Kapital- und Betriebsmitteleinbringung eines Kommanditisten und seiner Gewinn- und Verlustbeteiligung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2009/08/0288) können Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden, die über die in den Paragraphen 161, ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080357.X01Im RIS seit
25.09.2013Zuletzt aktualisiert am
24.01.2014