RS Vwgh 2013/9/2 2011/08/0357

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Veröffentlicht am 02.09.2013
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21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Rechtssatz

Weder aus der vertraglichen Zurverfügungstellung von Sonderbetriebsvermögen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) noch aus Regelungen zur Kapital- und Betriebsmitteleinbringung eines Kommanditisten und seiner Gewinn- und Verlustbeteiligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2009/08/0288) können Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden, die über die in den §§ 161 ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden.Weder aus der vertraglichen Zurverfügungstellung von Sonderbetriebsvermögen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) noch aus Regelungen zur Kapital- und Betriebsmitteleinbringung eines Kommanditisten und seiner Gewinn- und Verlustbeteiligung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2009/08/0288) können Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden, die über die in den Paragraphen 161, ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080357.X01

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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