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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §9 Abs2;Rechtssatz
Für die Festsetzung des vom Antrag auf Aussetzung erfassten Säumniszuschlages hat die von der VwGH-Beschwerde erfasste Verweigerung der Aussetzung nach § 212a BAO keine Auswirkung. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 98/17/0165). Da der Altlastenbeitrag nicht am Fälligkeitstag - nach § 9 Abs. 2 AlSAG bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates - entrichtet wurde, war auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages - ungeachtet einer allfälligen Aussetzung nach § 212a BAO - bereits entstanden.Für die Festsetzung des vom Antrag auf Aussetzung erfassten Säumniszuschlages hat die von der VwGH-Beschwerde erfasste Verweigerung der Aussetzung nach Paragraph 212 a, BAO keine Auswirkung. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 98/17/0165). Da der Altlastenbeitrag nicht am Fälligkeitstag - nach Paragraph 9, Absatz 2, AlSAG bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates - entrichtet wurde, war auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages - ungeachtet einer allfälligen Aussetzung nach Paragraph 212 a, BAO - bereits entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009170148.X02Im RIS seit
03.02.2014Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014