RS Vwgh 2013/9/4 2013/08/0180

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Veröffentlicht am 04.09.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach § 13a AVG besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren, das bereits anhängig ist oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf, anhängig gemacht werden soll (vgl das Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl 2008/10/0343). Es lässt sich daher aus § 13a AVG keine Verpflichtung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ableiten, den Arbeitslosen anlässlich der Aufnahme einer Niederschrift, mit der das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für den laufenden Leistungsbezug dokumentiert werden soll, auf das Erfordernis einer Antragstellung hinzuweisen, um gegebenenfalls nach Ende des gemäß § 35 AlVG bestimmten Zeitraums des Leistungsbezugs neuerlich Notstandshilfe beziehen zu können.Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach Paragraph 13 a, AVG besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren, das bereits anhängig ist oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf, anhängig gemacht werden soll vergleiche das Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl 2008/10/0343). Es lässt sich daher aus Paragraph 13 a, AVG keine Verpflichtung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ableiten, den Arbeitslosen anlässlich der Aufnahme einer Niederschrift, mit der das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für den laufenden Leistungsbezug dokumentiert werden soll, auf das Erfordernis einer Antragstellung hinzuweisen, um gegebenenfalls nach Ende des gemäß Paragraph 35, AlVG bestimmten Zeitraums des Leistungsbezugs neuerlich Notstandshilfe beziehen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080180.X01

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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