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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritts) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56, VwSlg 4495 A/1957, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0260).Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach Paragraph 10, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritts) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56, VwSlg 4495 A/1957, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0260).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080113.X02Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017