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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die hier vorliegende Begründung für die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wonach die erste Zustellung nicht wirksam bzw. die (nach einer weiteren Zustellung erhobene) Berufung nicht verspätet sei, entfaltet keine Bindungswirkung, weil es sich dabei um Vorfragen handelt, die von der materiellen Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind (vgl. zu einem Antrag auf neuerliche Zustellung das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/20/0462, mwN). Die belangte Behörde war nicht daran gehindert, mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als verspätet zurückzuweisen, womit die genannte Vorfrage nachträglich anders entschieden wurde (vgl. § 69 Abs. 1 Z 3 AVG).Die hier vorliegende Begründung für die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wonach die erste Zustellung nicht wirksam bzw. die (nach einer weiteren Zustellung erhobene) Berufung nicht verspätet sei, entfaltet keine Bindungswirkung, weil es sich dabei um Vorfragen handelt, die von der materiellen Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind vergleiche zu einem Antrag auf neuerliche Zustellung das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/20/0462, mwN). Die belangte Behörde war nicht daran gehindert, mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als verspätet zurückzuweisen, womit die genannte Vorfrage nachträglich anders entschieden wurde vergleiche Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080055.X01Im RIS seit
02.10.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014