RS Vwgh 2013/9/4 2013/08/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2013
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die hier vorliegende Begründung für die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wonach die erste Zustellung nicht wirksam bzw. die (nach einer weiteren Zustellung erhobene) Berufung nicht verspätet sei, entfaltet keine Bindungswirkung, weil es sich dabei um Vorfragen handelt, die von der materiellen Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind (vgl. zu einem Antrag auf neuerliche Zustellung das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/20/0462, mwN). Die belangte Behörde war nicht daran gehindert, mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als verspätet zurückzuweisen, womit die genannte Vorfrage nachträglich anders entschieden wurde (vgl. § 69 Abs. 1 Z 3 AVG).Die hier vorliegende Begründung für die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wonach die erste Zustellung nicht wirksam bzw. die (nach einer weiteren Zustellung erhobene) Berufung nicht verspätet sei, entfaltet keine Bindungswirkung, weil es sich dabei um Vorfragen handelt, die von der materiellen Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind vergleiche zu einem Antrag auf neuerliche Zustellung das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/20/0462, mwN). Die belangte Behörde war nicht daran gehindert, mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als verspätet zurückzuweisen, womit die genannte Vorfrage nachträglich anders entschieden wurde vergleiche Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080055.X01

Im RIS seit

02.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten