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50/01 GewerbeordnungNorm
BSVG §2 Abs1 Z1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/08/0202 E 16. September 2013 2012/08/0203 E 16. September 2013Rechtssatz
Die Erzeugung von Wärme aus überwiegend eigenen Naturprodukten, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist (der Erzeuger stellt außer Streit, dass er mit dieser Erzeugung ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs 4 GewO 1994 betreibe), stellt jedenfalls auch eine "Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" im Sinne der Z 3.1 der Anlage 2 zum BSVG dar (vgl zu einer Anlage zur Erzeugung von Gas aus der landwirtschaftlichen Urproduktion entstammenden Stoffen das hg Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl 2005/04/0166); die Erweiterung der Anlage 2 durch das 2. SRÄG 2009 diente ausweislich der Gesetzesmaterialien ausschließlich der legistischen Klarstellung "hinsichtlich der zweifelsfrei beitragsrechtlichen Zuordnung einzelner bäuerlicher Nebentätigkeiten" (AB 242 BlgNr 24. GP S. 3) und hat für die hier zu beurteilende Tätigkeit des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse nur insoweit eine Änderung gebracht, als für diese eine (im Beschwerdefall nicht relevante) Leistungsobergrenze von 4 MW eingeführt wurde und in beitragsrechtlicher Hinsicht der bei der (sonstiger) Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte vorgesehene Freibetrag nicht zum Tragen kommt. Die hier ausgeübte Tätigkeit des Betriebs einer Biowärmeanlage erfüllte daher während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2009 den Tatbestand des land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GewO.Die Erzeugung von Wärme aus überwiegend eigenen Naturprodukten, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist (der Erzeuger stellt außer Streit, dass er mit dieser Erzeugung ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 betreibe), stellt jedenfalls auch eine "Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" im Sinne der Ziffer 3 Punkt eins, der Anlage 2 zum BSVG dar vergleiche zu einer Anlage zur Erzeugung von Gas aus der landwirtschaftlichen Urproduktion entstammenden Stoffen das hg Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl 2005/04/0166); die Erweiterung der Anlage 2 durch das 2. SRÄG 2009 diente ausweislich der Gesetzesmaterialien ausschließlich der legistischen Klarstellung "hinsichtlich der zweifelsfrei beitragsrechtlichen Zuordnung einzelner bäuerlicher Nebentätigkeiten" Ausschussbericht 242 BlgNr 24. Gesetzgebungsperiode Sitzung 3) und hat für die hier zu beurteilende Tätigkeit des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse nur insoweit eine Änderung gebracht, als für diese eine (im Beschwerdefall nicht relevante) Leistungsobergrenze von 4 MW eingeführt wurde und in beitragsrechtlicher Hinsicht der bei der (sonstiger) Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte vorgesehene Freibetrag nicht zum Tragen kommt. Die hier ausgeübte Tätigkeit des Betriebs einer Biowärmeanlage erfüllte daher während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2009 den Tatbestand des land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080201.X01Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
24.01.2014