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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASGG §65 Abs2;Rechtssatz
Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 177 Abs 2 ASVG bzw § 148e Abs 2 BSVG, dass die ordentlichen Gerichte bei Entscheidungen über die Feststellung einer Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne dieser Bestimmungen nicht an die Zustimmung des Verwaltungsorgans Bundesminister gebunden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer sukzessiven Gerichtszuständigkeit in diesen Angelegenheiten mit Art 94 B-VG. Für eine den Anwendungsbereich des § 65 Abs 2 ASGG einschränkende verfassungskonforme Interpretation besteht folglich weder eine Notwendigkeit noch bietet der Wortlaut des Gesetzes dafür entsprechenden Raum (vgl zu den Grenzen einer verfassungskonformen Interpretation etwa das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2011, Zl 2009/12/0141, uva).Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 177, Absatz 2, ASVG bzw Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG, dass die ordentlichen Gerichte bei Entscheidungen über die Feststellung einer Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne dieser Bestimmungen nicht an die Zustimmung des Verwaltungsorgans Bundesminister gebunden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer sukzessiven Gerichtszuständigkeit in diesen Angelegenheiten mit Artikel 94, B-VG. Für eine den Anwendungsbereich des Paragraph 65, Absatz 2, ASGG einschränkende verfassungskonforme Interpretation besteht folglich weder eine Notwendigkeit noch bietet der Wortlaut des Gesetzes dafür entsprechenden Raum vergleiche zu den Grenzen einer verfassungskonformen Interpretation etwa das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2011, Zl 2009/12/0141, uva).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080062.X03Im RIS seit
22.01.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017