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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASGG §65 Abs2;Rechtssatz
§ 65 Abs 2 ASGG nennt ausdrücklich die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit sei, und zählt eine solche Feststellung zu den Sozialrechtssachen im Sinne des ASGG. Eine Differenzierung danach, ob eine abstrakte Berufskrankheit iSd § 148e Abs 1 BSVG bzw § 177 Abs 1 ASVG oder eine im Einzelfall festzustellende Berufskrankheit iSd § 148e Abs 2 BSVG bzw § 177 Abs 2 ASVG Gegenstand der Feststellung ist, ist § 65 Abs 2 ASGG nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Hinweis Urteil des OGH vom 22. September 1987, Zl. 10 ObS 80/87) leitet eine solche Differenzierung aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation ab, da die (positive) Feststellung nach § 177 Abs 2 ASVG der Zustimmung eines Bundesministers bedürfe und es somit dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung widerspreche, die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung von der Zustimmung einer Verwaltungsbehörde abhängig zu machen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 177 Abs 2 ASVG bzw § 148e Abs 2 BSVG für die Feststellung einer Krankheit als Berufskrankheit im Einzelfall nicht schlechthin die Zustimmung des Bundesministers voraussetzt, sondern dies nur in solchen Fällen verlangt, in denen der Versicherungsträger die (positive) Feststellung trifft. In einem in der Folge mittels Klage anhängig gemachten Verfahren in Sozialrechtssachen vor dem Arbeits- und Sozialgericht ist es jedoch nicht der Versicherungsträger, der gegebenenfalls eine solche Feststellung trifft; dementsprechend ist die Zustimmung des Bundesministers keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer (positiven) Feststellung und das Gericht an kein Zustimmungserfordernis gebunden (siehe dazu auch Müller in SV-Komm § 177 ASVG Rz 36f).Paragraph 65, Absatz 2, ASGG nennt ausdrücklich die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit sei, und zählt eine solche Feststellung zu den Sozialrechtssachen im Sinne des ASGG. Eine Differenzierung danach, ob eine abstrakte Berufskrankheit iSd Paragraph 148 e, Absatz eins, BSVG bzw Paragraph 177, Absatz eins, ASVG oder eine im Einzelfall festzustellende Berufskrankheit iSd Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG bzw Paragraph 177, Absatz 2, ASVG Gegenstand der Feststellung ist, ist Paragraph 65, Absatz 2, ASGG nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Hinweis Urteil des OGH vom 22. September 1987, Zl. 10 ObS 80/87) leitet eine solche Differenzierung aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation ab, da die (positive) Feststellung nach Paragraph 177, Absatz 2, ASVG der Zustimmung eines Bundesministers bedürfe und es somit dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung widerspreche, die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung von der Zustimmung einer Verwaltungsbehörde abhängig zu machen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Paragraph 177, Absatz 2, ASVG bzw Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG für die Feststellung einer Krankheit als Berufskrankheit im Einzelfall nicht schlechthin die Zustimmung des Bundesministers voraussetzt, sondern dies nur in solchen Fällen verlangt, in denen der Versicherungsträger die (positive) Feststellung trifft. In einem in der Folge mittels Klage anhängig gemachten Verfahren in Sozialrechtssachen vor dem Arbeits- und Sozialgericht ist es jedoch nicht der Versicherungsträger, der gegebenenfalls eine solche Feststellung trifft; dementsprechend ist die Zustimmung des Bundesministers keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer (positiven) Feststellung und das Gericht an kein Zustimmungserfordernis gebunden (siehe dazu auch Müller in SV-Komm Paragraph 177, ASVG Rz 36f).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080062.X02Im RIS seit
22.01.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017