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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASGG §65;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wäre von einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nur dann auszugehen, wenn die von der belangten Behörde (der Sozialversicherung der Bauern) getroffene Feststellung nach § 148e Abs 2 BSVG nicht gemäß § 65 ASGG als Sozialrechtssache in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fiele. Eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit und damit die Einbringung einer Beschwerde nämlich aus (vgl den hg Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0080, mwN). (Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass eine näher bestimmte Erkrankung nicht im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt werde. Als Rechtsgrundlage der Entscheidung führte die belangte Behörde § 148e Abs 2 BSVG an.)Im Beschwerdefall wäre von einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nur dann auszugehen, wenn die von der belangten Behörde (der Sozialversicherung der Bauern) getroffene Feststellung nach Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG nicht gemäß Paragraph 65, ASGG als Sozialrechtssache in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fiele. Eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit und damit die Einbringung einer Beschwerde nämlich aus vergleiche den hg Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0080, mwN). (Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass eine näher bestimmte Erkrankung nicht im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt werde. Als Rechtsgrundlage der Entscheidung führte die belangte Behörde Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG an.)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080062.X01Im RIS seit
22.01.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017