RS Vwgh 2013/9/4 2012/08/0049

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Veröffentlicht am 04.09.2013
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0262 E 9. März 1993 RS 4 (hier ohne Ausführungen betreffend die Gemeindevertretung)

Stammrechtssatz

Ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung kann dann nicht zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (hier:

Gemeindevertretung hat in ihrem Bescheid eine eigenständige (wenn auch kürzere) Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen vorgenommen).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080049.X01

Im RIS seit

02.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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