RS Vwgh 2013/9/4 2011/08/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Besprechung in: ZAS 2/2014, S 80-88;

Rechtssatz

Die materielle Rechtskraft eines gültigen Bescheides entfaltet sich u.a. in dessen Unabänderlichkeit bzw. Unwiderrufbarkeit (vgl. etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 458 ff; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 234). Diese Rechtskraftwirkung wird aber durch § 5 Abs. 3 ArbVG teilweise durchbrochen: Der Gesetzgeber hat im Verfahren betreffend die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 5 Abs. 1 ArbVG) der antragstellenden Berufsvereinigung, nicht aber anderen freiwilligen Berufsvereinigungen Parteistellung zuerkannt. Im Verfahren betreffend die Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 5 Abs. 3 ArbVG) wird jedoch gerade diesen, am Zuerkennungsverfahren nicht beteiligten kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen - denen unter Umständen Kollektivvertragsfähigkeit damals noch gar nicht zukam - Parteistellung eingeräumt. Könnte nun eine solche Berufsvereinigung nicht schon das ursprüngliche Fehlen von Voraussetzungen iSd § 4 Abs. 2 oder 3 ArbVG geltend machen, so würde dies dem in § 5 Abs. 3 ArbVG zum Ausdruck kommenden Anliegen des Gesetzgebers, den kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen ein gegenseitiges Kontrollrecht betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinn des § 4 Abs. 2 ArbVG einzuräumen, zuwiderlaufen.Die materielle Rechtskraft eines gültigen Bescheides entfaltet sich u.a. in dessen Unabänderlichkeit bzw. Unwiderrufbarkeit vergleiche etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 458 ff; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 234). Diese Rechtskraftwirkung wird aber durch Paragraph 5, Absatz 3, ArbVG teilweise durchbrochen: Der Gesetzgeber hat im Verfahren betreffend die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (Paragraph 5, Absatz eins, ArbVG) der antragstellenden Berufsvereinigung, nicht aber anderen freiwilligen Berufsvereinigungen Parteistellung zuerkannt. Im Verfahren betreffend die Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (Paragraph 5, Absatz 3, ArbVG) wird jedoch gerade diesen, am Zuerkennungsverfahren nicht beteiligten kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen - denen unter Umständen Kollektivvertragsfähigkeit damals noch gar nicht zukam - Parteistellung eingeräumt. Könnte nun eine solche Berufsvereinigung nicht schon das ursprüngliche Fehlen von Voraussetzungen iSd Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 ArbVG geltend machen, so würde dies dem in Paragraph 5, Absatz 3, ArbVG zum Ausdruck kommenden Anliegen des Gesetzgebers, den kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen ein gegenseitiges Kontrollrecht betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG einzuräumen, zuwiderlaufen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080230.X03

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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