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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ArbVG §4 Abs2;Beachte
Besprechung in: ZAS 2/2014, S 80-88;Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 3 ArbVG ist die Kollektivvertragsfähigkeit durch das Bundeseinigungsamt von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder 3 ArbVG nicht mehr gegeben sind. Im Aberkennungsverfahren ist zu prüfen, ob im Falle einer freien Berufsvereinigung alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbVG noch gegeben sind. Im Aberkennungsverfahren haben insbesondere die antragstellende freie Berufsvereinigung und die freie Berufsvereinigung, um deren Kollektivvertragsfähigkeit es geht, Parteistellung. Die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes, mag sie auf Antragsabweisung oder auf Aberkennung lauten, kann unter den Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, ArbVG ist die Kollektivvertragsfähigkeit durch das Bundeseinigungsamt von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 ArbVG nicht mehr gegeben sind. Im Aberkennungsverfahren ist zu prüfen, ob im Falle einer freien Berufsvereinigung alle Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG noch gegeben sind. Im Aberkennungsverfahren haben insbesondere die antragstellende freie Berufsvereinigung und die freie Berufsvereinigung, um deren Kollektivvertragsfähigkeit es geht, Parteistellung. Die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes, mag sie auf Antragsabweisung oder auf Aberkennung lauten, kann unter den Voraussetzungen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080230.X02Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017