Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §2;Beachte
Besprechung in: ZAS 2/2014, S 80-88;Rechtssatz
Bei der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit durch das Bundeseinigungsamt nach § 5 Abs. 1 ArbVG handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Bescheid, mit dem der antragstellenden freien Berufsvereinigung eine qualifizierte Rechts- und Geschäftsfähigkeit und eine besondere Art von Rechtssetzungsbefugnis (vgl. §§ 2 und 29 ArbVG) verliehen wird (vgl. Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Wien 2002, § 5 Rz 4). Ab der Rechtskraft dieses Bescheides hat jede andere Behörde bei der Entscheidung von Streitigkeiten oder bei der Beurteilung von Vorfragen von der durch diesen Bescheid geschaffenen Rechtslage auszugehen. Der Bescheid auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist rechtskräftig mit der Verkündung bzw., wenn eine solche nicht erfolgt, mit seiner Zustellung. Gegen eine dem Antrag auf Zuerkennung stattgebende oder diesen abweisende Entscheidung des Bundeseinigungsamtes kann unter den Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (vgl. Strasser aaO § 5 Rz 7 bis 9).Bei der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit durch das Bundeseinigungsamt nach Paragraph 5, Absatz eins, ArbVG handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Bescheid, mit dem der antragstellenden freien Berufsvereinigung eine qualifizierte Rechts- und Geschäftsfähigkeit und eine besondere Art von Rechtssetzungsbefugnis vergleiche Paragraphen 2 und 29 ArbVG) verliehen wird vergleiche Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Wien 2002, Paragraph 5, Rz 4). Ab der Rechtskraft dieses Bescheides hat jede andere Behörde bei der Entscheidung von Streitigkeiten oder bei der Beurteilung von Vorfragen von der durch diesen Bescheid geschaffenen Rechtslage auszugehen. Der Bescheid auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist rechtskräftig mit der Verkündung bzw., wenn eine solche nicht erfolgt, mit seiner Zustellung. Gegen eine dem Antrag auf Zuerkennung stattgebende oder diesen abweisende Entscheidung des Bundeseinigungsamtes kann unter den Voraussetzungen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden vergleiche Strasser aaO Paragraph 5, Rz 7 bis 9).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080230.X01Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017