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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 40 Abs. 3 AlVG iVm § 122 Abs. 2 ASVG ist sichergestellt, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung auch noch 28 Tage nach Beendigung der Pflichtversicherung (z.B. infolge Ende des Leistungsbezuges) fortbesteht. Was die Unfallversicherung betrifft, so besteht sie gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 40a AlVG von vornherein nur für die Dauer und im Zusammenhang mit der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen und ist daher nicht schlechthin mit dem Leistungsbezug verbunden. Unfallheilbehandlungen auf Grund eines während des Bestehens einer Unfallversicherung eingetretenen Versicherungsfalls werden ebensowenig durch das Leistungsende wegen Verhängung einer Sperrfrist berührt, wie Heilbehandlungen auf Kosten des Krankenversicherungsträgers auf Grund eines während der Versicherung eingetretenen Versicherungsfalls iS des § 122 Abs. 1 ASVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl. 2007/08/0285). Somit gehen die Ausführungen des Arbeitslosen, durch die Sperre des Leistungsbezuges von der medizinischen Versorgung ausgeschlossen zu sein, ins Leere. Selbst für den Fall, dass die zuvor genannten 28 Tage nicht ausreichen sollten, z.B. eine neue krankenversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden und aufzunehmen, besteht die Möglichkeit, Leistungen - bei Fehlen der Mittel für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG - im Wege der Sozialhilfe (im Rahmen des Wiener Sozialhilfegesetzes bzw. Wiener Mindestsicherungsgesetzes) in Anspruch zu nehmen.Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, AlVG in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz 2, ASVG ist sichergestellt, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung auch noch 28 Tage nach Beendigung der Pflichtversicherung (z.B. infolge Ende des Leistungsbezuges) fortbesteht. Was die Unfallversicherung betrifft, so besteht sie gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40 a, AlVG von vornherein nur für die Dauer und im Zusammenhang mit der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen und ist daher nicht schlechthin mit dem Leistungsbezug verbunden. Unfallheilbehandlungen auf Grund eines während des Bestehens einer Unfallversicherung eingetretenen Versicherungsfalls werden ebensowenig durch das Leistungsende wegen Verhängung einer Sperrfrist berührt, wie Heilbehandlungen auf Kosten des Krankenversicherungsträgers auf Grund eines während der Versicherung eingetretenen Versicherungsfalls iS des Paragraph 122, Absatz eins, ASVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl. 2007/08/0285). Somit gehen die Ausführungen des Arbeitslosen, durch die Sperre des Leistungsbezuges von der medizinischen Versorgung ausgeschlossen zu sein, ins Leere. Selbst für den Fall, dass die zuvor genannten 28 Tage nicht ausreichen sollten, z.B. eine neue krankenversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden und aufzunehmen, besteht die Möglichkeit, Leistungen - bei Fehlen der Mittel für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG - im Wege der Sozialhilfe (im Rahmen des Wiener Sozialhilfegesetzes bzw. Wiener Mindestsicherungsgesetzes) in Anspruch zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080201.X08Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014