RS Vwgh 2013/9/4 2011/08/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs7 idF 2007/I/104;
B-VG Art140;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der vom Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wegen Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung als Transitarbeitskraft betroffene Beschwerdeführer regt an, ein Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich des § 9 Abs. 7 AlVG beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Wenn die von der belangten Behörde eingeschlagene Vorgangsweise der Zuweisung zu dem sozialökonomischen Betrieb der Rechtslage entsprechen würde, wäre dies nur zum Zwecke des Lohndrückens und Unterlaufens eines höheren Anspruches auf Arbeitslosengeld. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht zu einer Anfechtung der genannten Norm beim Verfassungsgerichtshof veranlasst, zumal nicht erkennbar ist, in welcher Weise der Arbeitslose durch die Bestimmung des § 9 Abs. 7 AlVG in - welchen -Der vom Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wegen Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung als Transitarbeitskraft betroffene Beschwerdeführer regt an, ein Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Wenn die von der belangten Behörde eingeschlagene Vorgangsweise der Zuweisung zu dem sozialökonomischen Betrieb der Rechtslage entsprechen würde, wäre dies nur zum Zwecke des Lohndrückens und Unterlaufens eines höheren Anspruches auf Arbeitslosengeld. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht zu einer Anfechtung der genannten Norm beim Verfassungsgerichtshof veranlasst, zumal nicht erkennbar ist, in welcher Weise der Arbeitslose durch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG in - welchen -

Grundrechten beeinträchtigt sein sollte. Es darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice frei ist, eine von ihm gewählte versicherungspflichtige Beschäftigung anzutreten. Es steht ihm hingegen nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern. Im Übrigen hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung schon im Hinblick darauf, dass auch bei einer Zuweisung zu einer Beschäftigung bei einem sozialökonomischen Betrieb die Zumutbarkeit im Einzelfall jedenfalls zu beurteilen ist, keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2012/08/0077). Grundrechten beeinträchtigt sein sollte. Es darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice frei ist, eine von ihm gewählte versicherungspflichtige Beschäftigung anzutreten. Es steht ihm hingegen nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern. Im Übrigen hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung schon im Hinblick darauf, dass auch bei einer Zuweisung zu einer Beschäftigung bei einem sozialökonomischen Betrieb die Zumutbarkeit im Einzelfall jedenfalls zu beurteilen ist, keine Bedenken vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2012/08/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080200.X04

Im RIS seit

02.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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