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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der vom Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wegen Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung als Transitarbeitskraft betroffene Beschwerdeführer regt an, ein Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich des § 9 Abs. 7 AlVG beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Wenn die von der belangten Behörde eingeschlagene Vorgangsweise der Zuweisung zu dem sozialökonomischen Betrieb der Rechtslage entsprechen würde, wäre dies nur zum Zwecke des Lohndrückens und Unterlaufens eines höheren Anspruches auf Arbeitslosengeld. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht zu einer Anfechtung der genannten Norm beim Verfassungsgerichtshof veranlasst, zumal nicht erkennbar ist, in welcher Weise der Arbeitslose durch die Bestimmung des § 9 Abs. 7 AlVG in - welchen -Der vom Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wegen Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung als Transitarbeitskraft betroffene Beschwerdeführer regt an, ein Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Wenn die von der belangten Behörde eingeschlagene Vorgangsweise der Zuweisung zu dem sozialökonomischen Betrieb der Rechtslage entsprechen würde, wäre dies nur zum Zwecke des Lohndrückens und Unterlaufens eines höheren Anspruches auf Arbeitslosengeld. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht zu einer Anfechtung der genannten Norm beim Verfassungsgerichtshof veranlasst, zumal nicht erkennbar ist, in welcher Weise der Arbeitslose durch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG in - welchen -
Grundrechten beeinträchtigt sein sollte. Es darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice frei ist, eine von ihm gewählte versicherungspflichtige Beschäftigung anzutreten. Es steht ihm hingegen nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern. Im Übrigen hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung schon im Hinblick darauf, dass auch bei einer Zuweisung zu einer Beschäftigung bei einem sozialökonomischen Betrieb die Zumutbarkeit im Einzelfall jedenfalls zu beurteilen ist, keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2012/08/0077). Grundrechten beeinträchtigt sein sollte. Es darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice frei ist, eine von ihm gewählte versicherungspflichtige Beschäftigung anzutreten. Es steht ihm hingegen nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern. Im Übrigen hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung schon im Hinblick darauf, dass auch bei einer Zuweisung zu einer Beschäftigung bei einem sozialökonomischen Betrieb die Zumutbarkeit im Einzelfall jedenfalls zu beurteilen ist, keine Bedenken vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2012/08/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080200.X04Im RIS seit
02.10.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014