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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §97 Abs3;Rechtssatz
Die Kapitalerträge, bei denen die Einkommensteuer durch Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, sind zwar nach § 97 Abs. 3 EStG weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt aber - nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung - nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (811 BlgNR 18. GP, 11) zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 12/1993 sollen demnach "abgegoltene Kapitalerträge in jenen Fällen, in denen sie nicht für die Berechnung der Einkommensteuer, sondern für andere Zwecke von Bedeutung sind (Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens im Bereich der Mietzinsbeihilfe, Einkommensermittlung für außersteuerliche Förderungsgesetze), beachtlich bleiben". Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen; diese Einkünfte sind demnach auch nach § 229a Abs. 1 Z 6 GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger bekannt zu geben. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Versicherten dazu nach § 22 Abs. 1 GSVG die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen. Nicht entscheidend ist, ob es sich um eine erstmalige Gewinnausschüttung handelt oder ob Gewinne regelmäßig ausgeschüttet werden. Den Einwendungen des der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG Unterliegenden im Hinblick auf die Einmaligkeit der Gewinnausschüttung ist aber entgegenzuhalten, dass die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5 GSVG) nicht überschreiten darf. Damit führt aber eine einmalige hohe Gewinnausschüttung, wenn dadurch die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, zu einer niedrigeren Belastung mit Beiträgen als bei einer Verteilung dieser Ausschüttung (in insgesamt gleicher Höhe) auf mehrere Jahre.Die Kapitalerträge, bei denen die Einkommensteuer durch Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, sind zwar nach Paragraph 97, Absatz 3, EStG weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt aber - nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung - nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (811 BlgNR 18. GP, 11) zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, sollen demnach "abgegoltene Kapitalerträge in jenen Fällen, in denen sie nicht für die Berechnung der Einkommensteuer, sondern für andere Zwecke von Bedeutung sind (Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens im Bereich der Mietzinsbeihilfe, Einkommensermittlung für außersteuerliche Förderungsgesetze), beachtlich bleiben". Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen; diese Einkünfte sind demnach auch nach Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger bekannt zu geben. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Versicherten dazu nach Paragraph 22, Absatz eins, GSVG die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen. Nicht entscheidend ist, ob es sich um eine erstmalige Gewinnausschüttung handelt oder ob Gewinne regelmäßig ausgeschüttet werden. Den Einwendungen des der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Unterliegenden im Hinblick auf die Einmaligkeit der Gewinnausschüttung ist aber entgegenzuhalten, dass die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5, GSVG) nicht überschreiten darf. Damit führt aber eine einmalige hohe Gewinnausschüttung, wenn dadurch die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, zu einer niedrigeren Belastung mit Beiträgen als bei einer Verteilung dieser Ausschüttung (in insgesamt gleicher Höhe) auf mehrere Jahre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080077.X03Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017