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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ein Beamter, der von seinem Arbeitsplatz aus über seinen Dienstcomputer im Internet - wenn auch unter einem Decknamen - nationalsozialistische Gedanken verbreitet und sich der Wiederbetätigung gemäß § 3g des Verbotsgesetzes schuldig macht, begeht dadurch eine derart schwerwiegende Dienstpflichtverletzung, dass dafür angesichts deren Schwere in erster Linie die Disziplinarstrafe der Entlassung in Frage kommt. (Hier: Die belBeh hat sich mit der Verhängung einer Geldstrafe von bloß ca. 3 ½ Monatsbezügen, was sogar deutlich unter der höchstmöglichen Geldstrafe von fünf Monatsbezügen liegt, begnügt.)Ein Beamter, der von seinem Arbeitsplatz aus über seinen Dienstcomputer im Internet - wenn auch unter einem Decknamen - nationalsozialistische Gedanken verbreitet und sich der Wiederbetätigung gemäß Paragraph 3 g, des Verbotsgesetzes schuldig macht, begeht dadurch eine derart schwerwiegende Dienstpflichtverletzung, dass dafür angesichts deren Schwere in erster Linie die Disziplinarstrafe der Entlassung in Frage kommt. (Hier: Die belBeh hat sich mit der Verhängung einer Geldstrafe von bloß ca. 3 ½ Monatsbezügen, was sogar deutlich unter der höchstmöglichen Geldstrafe von fünf Monatsbezügen liegt, begnügt.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090114.X03Im RIS seit
03.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017