RS Vwgh 2013/9/5 2013/09/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2013
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Strafbemessungsgründe des VStG sind ausschließlich auf das vorliegende Verfahren anzuwenden; das VStG kennt keine Rücksichtnahme auf allenfalls in anderen Verfahren drohende Strafen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090106.X02

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten