Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Die Strafbemessungsgründe des VStG sind ausschließlich auf das vorliegende Verfahren anzuwenden; das VStG kennt keine Rücksichtnahme auf allenfalls in anderen Verfahren drohende Strafen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090106.X02Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013