Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z. 3 AuslBG (seit der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011), wonach eine Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AuslBG nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates besitzt und die Voraussetzung für eine Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG oder als Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG erfüllt, steht mit der Richtlinie 2003/109/EG im Einklang.Der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, AuslBG (seit der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,), wonach eine Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 AuslBG nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates besitzt und die Voraussetzung für eine Beschäftigung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG oder als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, AuslBG erfüllt, steht mit der Richtlinie 2003/109/EG im Einklang.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090095.X05Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017