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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art19;Rechtssatz
Art 21 der Richtlinie 2003/109/EG, der die im Zweiten Mitgliedstaat (Definition siehe Art 2 lit d RL: Im Sinne dieser RL bezeichnet der Ausdruck Zweiter Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat als den, der einem Drittstaatsangehörigen erstmals die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, und in dem dieser langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht ausübt) zu gewährende Gleichbehandlung regelt. Nach dieser Bestimmung entsteht die Gleichbehandlung erst dann, "sobald die langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel gemäß Art 19 RL" (d.i. der Aufenthaltstitel, der vom zweiten Mitgliedstaat erteilt wird) "erhalten haben".Artikel 21, der Richtlinie 2003/109/EG, der die im Zweiten Mitgliedstaat (Definition siehe Artikel 2, Litera d, RL: Im Sinne dieser RL bezeichnet der Ausdruck Zweiter Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat als den, der einem Drittstaatsangehörigen erstmals die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, und in dem dieser langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht ausübt) zu gewährende Gleichbehandlung regelt. Nach dieser Bestimmung entsteht die Gleichbehandlung erst dann, "sobald die langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel gemäß Artikel 19, RL" (d.i. der Aufenthaltstitel, der vom zweiten Mitgliedstaat erteilt wird) "erhalten haben".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090095.X04Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017