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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art11;Rechtssatz
Art 11 der Richtlinie 2003/109/EG betrifft ausschließlich die Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen desjenigen Mitgliedstaates, in dem der Aufenthaltsberechtigte die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG erlangt hat. Auch Art 13, nach dem zwar die Mitgliedstaaten für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als diejenigen der RL vorsehen können, aber ausdrücklich besagt, dass diese Aufenthaltstitel nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß Kap III begründen, befindet sich in diesem Kapitel II. Hingegen regelt Kapitel III der Richtlinie den "Aufenthalt in den anderen Mitgliedstaaten" als demjenigen, in dem die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG erlangt wurde (siehe insbesondere Art 14 (1) RL). Gemäß Art 14 (1) erwirbt ein langfristig Aufenthaltsberechtigter ein Aufenthaltsrecht von länger als drei Monaten im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eine langfristig Aufenthaltsberechtigungen zuerkannt hat, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Art 14 (2) nennt einige Aufenthaltsgründe. Für den darin ua genannten Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit regelt Art 14 (3) der RL, dass diese anderen Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen können und hinsichtlich "der Anforderungen für die Besetzung einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer solchen Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anwenden."Artikel 11, der Richtlinie 2003/109/EG betrifft ausschließlich die Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen desjenigen Mitgliedstaates, in dem der Aufenthaltsberechtigte die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG erlangt hat. Auch Artikel 13,, nach dem zwar die Mitgliedstaaten für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als diejenigen der RL vorsehen können, aber ausdrücklich besagt, dass diese Aufenthaltstitel nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß Kap römisch drei begründen, befindet sich in diesem Kapitel römisch zwei. Hingegen regelt Kapitel römisch drei der Richtlinie den "Aufenthalt in den anderen Mitgliedstaaten" als demjenigen, in dem die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG erlangt wurde (siehe insbesondere Artikel 14, (1) RL). Gemäß Artikel 14, (1) erwirbt ein langfristig Aufenthaltsberechtigter ein Aufenthaltsrecht von länger als drei Monaten im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eine langfristig Aufenthaltsberechtigungen zuerkannt hat, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 14, (2) nennt einige Aufenthaltsgründe. Für den darin ua genannten Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit regelt Artikel 14, (3) der RL, dass diese anderen Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen können und hinsichtlich "der Anforderungen für die Besetzung einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer solchen Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anwenden."
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090095.X03Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017