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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art4 Abs1;Rechtssatz
Kapitel II der Richtlinie 2003/109/EG betrifft die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat. Aus Art 4 (1) und Art 7 (1) wird klar, dass dieses Kapitel die Rechtsstellung in demjenigen Mitgliedstaat betrifft, in dem sich der langfristig Aufenthaltsberechtigte aufhält und in dem er die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch Ausstellung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG (Art 8) erlangt hat (vgl. Art 4 (1) "Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich … rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben …"; Art 7 (1) "… des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält …").Kapitel römisch zwei der Richtlinie 2003/109/EG betrifft die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat. Aus Artikel 4, (1) und Artikel 7, (1) wird klar, dass dieses Kapitel die Rechtsstellung in demjenigen Mitgliedstaat betrifft, in dem sich der langfristig Aufenthaltsberechtigte aufhält und in dem er die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch Ausstellung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG (Artikel 8,) erlangt hat vergleiche Artikel 4, (1) "Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich … rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben …"; Artikel 7, (1) "… des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält …").
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090095.X02Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017