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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL;Rechtssatz
Schon aus den Erwägungen, die zur Richtlinie 2003/109/EG führten, ist deren Hauptabsicht zu erkennen. So wird in den Erwägungen (2) dargestellt, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werde sollte und "einer Person, die sich während eines noch näher zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, IN DIESEM MITGLIEDSTAAT eine Reihe einheitliche Rechte gewährt werden sollte, die denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind".
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090095.X01Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017