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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §51 Abs7;Rechtssatz
Bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH ist der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten iSd § 51 Abs. 7 VStG ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt; diese Frist beginnt neu zu laufen (vgl. E 19. März 2013, 2013/03/0032). Die Regelung des zweiten Satzes des § 51 Abs. 7 VStG, wonach die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH oder des EuGH (gemeint: auf Grund eines aus Anlass des Berufungsverfahrens eingeleiteten Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahrens gem. Art. 139 bzw. Art. 140 B-VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EG) nicht in die Frist einzurechnen ist, hat damit nichts zu tun. Fängt eine Frist neu zu laufen an, so ist die Frage, ob vorher eine Hemmung eingetreten wäre, illusorisch. Der Gesetzgeber hatte auf Grund der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu diesem Thema daher keine Veranlassung, den VwGH in den zweiten Satz des § 51 Abs. 7 VStG aufzunehmen. (hier: Die 15-monatige Entscheidungsfrist war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides offen.)Bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH ist der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten iSd Paragraph 51, Absatz 7, VStG ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt; diese Frist beginnt neu zu laufen vergleiche E 19. März 2013, 2013/03/0032). Die Regelung des zweiten Satzes des Paragraph 51, Absatz 7, VStG, wonach die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH oder des EuGH (gemeint: auf Grund eines aus Anlass des Berufungsverfahrens eingeleiteten Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahrens gem. Artikel 139, bzw. Artikel 140, B-VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Artikel 234, EG) nicht in die Frist einzurechnen ist, hat damit nichts zu tun. Fängt eine Frist neu zu laufen an, so ist die Frage, ob vorher eine Hemmung eingetreten wäre, illusorisch. Der Gesetzgeber hatte auf Grund der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu diesem Thema daher keine Veranlassung, den VwGH in den zweiten Satz des Paragraph 51, Absatz 7, VStG aufzunehmen. (hier: Die 15-monatige Entscheidungsfrist war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides offen.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090091.X01Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013