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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §18 Abs12 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/09/0087 E 3. Oktober 2013Rechtssatz
Es liegt eine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung vor, zumal auch vom Beschuldigten kein Vorbringen erstattet wurde, wie er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre, wobei zu beachten ist, dass der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 12 iVm § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. b AuslBG, der bereits in der Strafanzeige beinhaltet war, ihm spätestens mit Zugang der Aufforderung zur Rechtfertigung bekannt war und auch der von der belBeh abverlangte Passus in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - der rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr zugestellt worden war - zur Gänze zitiert wurde. Das Straferkenntnis ist in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten. Die belBeh war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt und verpflichtet, die im Spruch fehlende Wortfolge "obwohl § 18 Abs. 12 Z. 1 oder 2 nicht erfüllt ist" - bei der es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. b AuslBG handelt - zu ergänzen, anstelle zu Unrecht mit dem Ausspruch einer Verfahrenseinstellung nach § 45 VStG vorzugehen.Es liegt eine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung vor, zumal auch vom Beschuldigten kein Vorbringen erstattet wurde, wie er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre, wobei zu beachten ist, dass der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG, der bereits in der Strafanzeige beinhaltet war, ihm spätestens mit Zugang der Aufforderung zur Rechtfertigung bekannt war und auch der von der belBeh abverlangte Passus in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - der rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr zugestellt worden war - zur Gänze zitiert wurde. Das Straferkenntnis ist in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten. Die belBeh war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt und verpflichtet, die im Spruch fehlende Wortfolge "obwohl Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt ist" - bei der es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG handelt - zu ergänzen, anstelle zu Unrecht mit dem Ausspruch einer Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, VStG vorzugehen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Besondere Rechtsgebiete Spruch der Berufungsbehörde Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090065.X03Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013