RS Vwgh 2013/9/5 2013/09/0063

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Veröffentlicht am 05.09.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/09/0064 E 5. September 2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0062 E 10. September 2008 RS 5

Stammrechtssatz

Unterlässt es eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 274, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090063.X01

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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