Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/09/0064 E 5. September 2013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0062 E 10. September 2008 RS 5Stammrechtssatz
Unterlässt es eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 274, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090063.X01Im RIS seit
04.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013