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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/09/0196 E 21. Februar 1991 RS 2Stammrechtssatz
Bei unverändertem Sachverhalt ist die Disziplinarbehörde angesichts der imperativen Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG, die zufolge der ausdrücklichen Verweisung in § 105 Z 1 BDG 1979 auch im Disziplinarverfahren Anwendung zu finden hat, gar nicht berechtigt, eine rechtskräftig entschiedene Sache nochmals aufzurollen. Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, daß die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt ("ne bis in idem crimen iudicetur").Bei unverändertem Sachverhalt ist die Disziplinarbehörde angesichts der imperativen Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG, die zufolge der ausdrücklichen Verweisung in Paragraph 105, Ziffer eins, BDG 1979 auch im Disziplinarverfahren Anwendung zu finden hat, gar nicht berechtigt, eine rechtskräftig entschiedene Sache nochmals aufzurollen. Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, daß die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt ("ne bis in idem crimen iudicetur").
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090058.X03Im RIS seit
10.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013