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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/09/0168 E 17. Jänner 1991 RS 2Stammrechtssatz
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt auch im Disziplinarrecht insofern, als eine rechtswirksam verhängte Disziplinarstrafe die nochmalige Verhängung einer solchen Maßnahme wegen desselben Sachverhaltes rechtens ausschließt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090058.X02Im RIS seit
10.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013