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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0112 E 25. Jänner 2013 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Der im Einleitungssatz des § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannte "zugrundeliegende Sachverhalt" führt dann zur Hemmung des Laufes der in § 94 Abs. 1 und 1a genannten Fristen, wenn der Beamte - in Idealkonkurrenz - durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein. (Hier: Der Schuldspruch betrifft jeweils selbständige Dienstpflichtverletzungen, die der Beamte begangen hat. Das Gerichtsverfahren (Verdacht der Verleumdung) betraf jedoch davon wiederum getrennte Sachverhalte. Durch das gegen eine andere Person geführte Strafverfahren konnte jedenfalls keine Hemmung eintreten. Von demselben Sachverhalt iSd § 94 Abs. 2 BDG 1979 kann demnach keine Rede sein.)Der im Einleitungssatz des Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 genannte "zugrundeliegende Sachverhalt" führt dann zur Hemmung des Laufes der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a genannten Fristen, wenn der Beamte - in Idealkonkurrenz - durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein. (Hier: Der Schuldspruch betrifft jeweils selbständige Dienstpflichtverletzungen, die der Beamte begangen hat. Das Gerichtsverfahren (Verdacht der Verleumdung) betraf jedoch davon wiederum getrennte Sachverhalte. Durch das gegen eine andere Person geführte Strafverfahren konnte jedenfalls keine Hemmung eintreten. Von demselben Sachverhalt iSd Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 kann demnach keine Rede sein.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090058.X01Im RIS seit
10.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013