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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §125a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/09/0170 E 24. April 2012 RS 3Stammrechtssatz
Weist der Beamte in seiner Berufung auf Umstände hin, die die belBeh infolge eines Milderungsgrundes von einer Entlassung Abstand nehmen hätten lassen können, so hätte die belBeh zur Klärung der für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände gemäß § 125a BDG 1979 eine mündliche Verhandlung durchführen müssen (Hinweis E 24. Jänner 2008, 2005/09/0167; E 22. März 2012, 2011/09/0150).Weist der Beamte in seiner Berufung auf Umstände hin, die die belBeh infolge eines Milderungsgrundes von einer Entlassung Abstand nehmen hätten lassen können, so hätte die belBeh zur Klärung der für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände gemäß Paragraph 125 a, BDG 1979 eine mündliche Verhandlung durchführen müssen (Hinweis E 24. Jänner 2008, 2005/09/0167; E 22. März 2012, 2011/09/0150).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090053.X02Im RIS seit
03.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013