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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/09/0170 E 24. April 2012 RS 2Stammrechtssatz
Der Beamte hat sich zu seinem Fehlverhalten (mehrfache Bargeldentnahme aus der ihm anvertrauten Schalterkasse) dahingehend verantwortet, dass dieses letztlich auf eine von ihm als Kassenbeamten versehentlich getätigte Fehlauszahlung an einen Kunden zurückgehe. Er habe den Fehlbestand zunächst aus eigenem ausgeglichen und sich zu diesem Zweck von seiner Mutter Geld ausgeborgt. Erst in der Folge habe er die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen gesetzt. Die belBeh hat diese Umstände nicht als strafmildernd gewertet, weil dadurch "ein Überschreiten der Grenze zu disziplinär strafbarem Verhalten nicht weniger verwerflich erscheinen" könne. Damit hat sie jedoch verkannt, dass diese Umstände doch einen wesentlichen Milderungsgrund darstellen konnten, weil sie im Zusammenhang mit der allfälligen Wiedergutmachung des Schadens (vgl. § 2 DHG) und dessen allenfalls bloßer Verdeckung durch den Beamten stehen.Der Beamte hat sich zu seinem Fehlverhalten (mehrfache Bargeldentnahme aus der ihm anvertrauten Schalterkasse) dahingehend verantwortet, dass dieses letztlich auf eine von ihm als Kassenbeamten versehentlich getätigte Fehlauszahlung an einen Kunden zurückgehe. Er habe den Fehlbestand zunächst aus eigenem ausgeglichen und sich zu diesem Zweck von seiner Mutter Geld ausgeborgt. Erst in der Folge habe er die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen gesetzt. Die belBeh hat diese Umstände nicht als strafmildernd gewertet, weil dadurch "ein Überschreiten der Grenze zu disziplinär strafbarem Verhalten nicht weniger verwerflich erscheinen" könne. Damit hat sie jedoch verkannt, dass diese Umstände doch einen wesentlichen Milderungsgrund darstellen konnten, weil sie im Zusammenhang mit der allfälligen Wiedergutmachung des Schadens vergleiche Paragraph 2, DHG) und dessen allenfalls bloßer Verdeckung durch den Beamten stehen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090053.X01Im RIS seit
03.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013