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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §20 Abs1 Z3a idF 2012/I/120;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/09/0013 E 5. September 2013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0059 E 25. Juni 2013 RS 5Stammrechtssatz
Der "dienstrechtliche Amtsverlust" bringt gemäß der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, ab 2013 ein klares Unwerturteil des Gesetzgebers zum Ausdruck: Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3a BDG 1979 idF dieser mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst ("dienstrechtlicher Amtsverlust"), und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diese Regelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf (vgl. 2003 BlgNR 24. GP 6).Der "dienstrechtliche Amtsverlust" bringt gemäß der Dienstrechts-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, ab 2013 ein klares Unwerturteil des Gesetzgebers zum Ausdruck: Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 in der Fassung dieser mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92, 201 bis 217, 312 und 312 a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst ("dienstrechtlicher Amtsverlust"), und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diese Regelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf vergleiche 2003 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090012.X05Im RIS seit
10.10.2013Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014