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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §95 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/09/0013 E 5. September 2013Rechtssatz
Die Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 entsteht nach dem unmissverständlichen Normtext losgelöst von der Frage der allfälligen Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung. Denn die Disziplinarbehörden sind nicht nur an die dem Spruch eines verurteilenden, sondern auch an die dem Spruch eines freisprechenden rechtskräftigen Urteils zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen gebunden. Im Falle eines Freispruches gäbe es keine gerichtliche Verurteilung, die gemäß § 1 Tilgungsgesetz getilgt werden könnte (Hinweis E 28. Oktober 2004, 2003/09/0057).Die Bindung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 entsteht nach dem unmissverständlichen Normtext losgelöst von der Frage der allfälligen Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung. Denn die Disziplinarbehörden sind nicht nur an die dem Spruch eines verurteilenden, sondern auch an die dem Spruch eines freisprechenden rechtskräftigen Urteils zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen gebunden. Im Falle eines Freispruches gäbe es keine gerichtliche Verurteilung, die gemäß Paragraph eins, Tilgungsgesetz getilgt werden könnte (Hinweis E 28. Oktober 2004, 2003/09/0057).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090012.X03Im RIS seit
10.10.2013Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014