Index
L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/06/0055 E 20. Februar 2003 RS 3Stammrechtssatz
Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur ein, wenn ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens genügt es nicht, wenn sich der (Amts-)Sachverständige auf seine Sach- und Ortskenntnis beruft, er hat sie auch insoweit schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar bleibt.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel "zu einem anderen Bescheid" freie Beweiswürdigung Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090005.X02Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013