Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/09/0115 2012/09/0118 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/09/0117 E 5. September 2013Rechtssatz
Bei der Rechtsfrage, ob ein dem AuslBG widersprechendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kommt es ausschließlich auf den tatsächlich gelebten wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an, nicht aber auf den auf eine Selb- oder Unselbständigkeit gerichteten Willen der vertragsschließenden Parteien (vgl. E 4. Oktober 2012, 2012/09/0134).Bei der Rechtsfrage, ob ein dem AuslBG widersprechendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kommt es ausschließlich auf den tatsächlich gelebten wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an, nicht aber auf den auf eine Selb- oder Unselbständigkeit gerichteten Willen der vertragsschließenden Parteien vergleiche E 4. Oktober 2012, 2012/09/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090114.X01Im RIS seit
04.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013