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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zweckmäßigkeitserwägungen hinsichtlich der Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 125a BDG 1979 sind insbesondere dann, wenn der Beamte bei der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz nicht anwesend war (vgl. E 26. Jänner 2012, 2009/09/0187; E 22. März 2012, 2011/09/0150), nicht angebracht.Zweckmäßigkeitserwägungen hinsichtlich der Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 125 a, BDG 1979 sind insbesondere dann, wenn der Beamte bei der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz nicht anwesend war vergleiche E 26. Jänner 2012, 2009/09/0187; E 22. März 2012, 2011/09/0150), nicht angebracht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090101.X03Im RIS seit
07.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017