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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 4 zweiter Satz der GewO 1994 wird auch das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Diese Vorschrift gilt sowohl für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, das gemäß § 117 Abs. 1 die Tätigkeit der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger umfasst, als auch für das reglementierte Gewerbe der Vermögens- und Versicherungsberater (§ 136a GewO 1994). Daher ist die Argumentation nicht nachvollziehbar, dass das Betreiben einer grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglichen Homepage noch keinen ausreichenden Hinweis auf das an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Angebot konkreter Dienstleistungen zulässt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz der GewO 1994 wird auch das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Diese Vorschrift gilt sowohl für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, das gemäß Paragraph 117, Absatz eins, die Tätigkeit der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger umfasst, als auch für das reglementierte Gewerbe der Vermögens- und Versicherungsberater (Paragraph 136 a, GewO 1994). Daher ist die Argumentation nicht nachvollziehbar, dass das Betreiben einer grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglichen Homepage noch keinen ausreichenden Hinweis auf das an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Angebot konkreter Dienstleistungen zulässt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090101.X02Im RIS seit
07.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017