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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es ist keine Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß § 56 Abs 3 BDG 1979, dass in Zukunft bezweckte Einkünfte im Zeitpunkt der Erstattung einer Meldung an den Beamten bereits ausbezahlt gewesen sind oder von ihm später tatsächlich in der beabsichtigten Höhe oder auch nur teilweise vereinnahmt werden. Dass tatsächlich Einnahmen in einer nennenswerten Höhe nicht lukriert wurden, vermag den Beamten vom Vorwurf, er hat seine Nebenbeschäftigung, die die Schaffung nennenswerter Einkünfte bezweckt, nicht unverzüglich gemeldet, nicht zu entlasten (vgl. E 15. März 2000, 97/09/0184).Es ist keine Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979, dass in Zukunft bezweckte Einkünfte im Zeitpunkt der Erstattung einer Meldung an den Beamten bereits ausbezahlt gewesen sind oder von ihm später tatsächlich in der beabsichtigten Höhe oder auch nur teilweise vereinnahmt werden. Dass tatsächlich Einnahmen in einer nennenswerten Höhe nicht lukriert wurden, vermag den Beamten vom Vorwurf, er hat seine Nebenbeschäftigung, die die Schaffung nennenswerter Einkünfte bezweckt, nicht unverzüglich gemeldet, nicht zu entlasten vergleiche E 15. März 2000, 97/09/0184).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090101.X01Im RIS seit
07.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017