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L50002 Pflichtschule allgemeinbildend KärntenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe nach dem LDG 1984 ist es Sache der Behörde, eine Gesamtbeurteilung der Leistungen der Beamtin unter Heranziehung aller ihr zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen und unter Würdigung der vorliegenden Einzelbewertungen wie auch dessen Vorbringens und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zu treffen (Hinweis E 28. Jänner 2010, 2006/09/0243).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090156.X01Im RIS seit
04.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014