RS Vwgh 2013/9/5 2011/09/0040

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Veröffentlicht am 05.09.2013
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1 impl;
BVergG 2006;
GdBedG OÖ 2001 §35 Abs1;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Behörde führte zwar in der Begründung aus, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung in Form einer groben vergaberechtlichen Verfehlung begangen habe, sie hat aber nicht konkretisiert, welche Bestimmungen des - vom Beamten im Zuge der Projektabwicklung anzuwendenden BVergG 2006 - er durch die beschriebene Vorgangsweise verletzt haben soll. In einem solchen Fall ist es aber auch dem VwGH nicht möglich, zu überprüfen, ob die dem Beamten vorgeworfene "grobe vergaberechtliche Verfehlung" vorliegt, oder die von den Behörden nicht konkretisierte verletzte Rechtsvorschrift im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Bescheides etwa nachzutragen (vgl. E 18. Oktober 2007, 2005/09/0126).Die Behörde führte zwar in der Begründung aus, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung in Form einer groben vergaberechtlichen Verfehlung begangen habe, sie hat aber nicht konkretisiert, welche Bestimmungen des - vom Beamten im Zuge der Projektabwicklung anzuwendenden BVergG 2006 - er durch die beschriebene Vorgangsweise verletzt haben soll. In einem solchen Fall ist es aber auch dem VwGH nicht möglich, zu überprüfen, ob die dem Beamten vorgeworfene "grobe vergaberechtliche Verfehlung" vorliegt, oder die von den Behörden nicht konkretisierte verletzte Rechtsvorschrift im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Bescheides etwa nachzutragen vergleiche E 18. Oktober 2007, 2005/09/0126).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Diverses Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090040.X06

Im RIS seit

16.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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