Index
L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde führte zwar in der Begründung aus, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung in Form einer groben vergaberechtlichen Verfehlung begangen habe, sie hat aber nicht konkretisiert, welche Bestimmungen des - vom Beamten im Zuge der Projektabwicklung anzuwendenden BVergG 2006 - er durch die beschriebene Vorgangsweise verletzt haben soll. In einem solchen Fall ist es aber auch dem VwGH nicht möglich, zu überprüfen, ob die dem Beamten vorgeworfene "grobe vergaberechtliche Verfehlung" vorliegt, oder die von den Behörden nicht konkretisierte verletzte Rechtsvorschrift im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Bescheides etwa nachzutragen (vgl. E 18. Oktober 2007, 2005/09/0126).Die Behörde führte zwar in der Begründung aus, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung in Form einer groben vergaberechtlichen Verfehlung begangen habe, sie hat aber nicht konkretisiert, welche Bestimmungen des - vom Beamten im Zuge der Projektabwicklung anzuwendenden BVergG 2006 - er durch die beschriebene Vorgangsweise verletzt haben soll. In einem solchen Fall ist es aber auch dem VwGH nicht möglich, zu überprüfen, ob die dem Beamten vorgeworfene "grobe vergaberechtliche Verfehlung" vorliegt, oder die von den Behörden nicht konkretisierte verletzte Rechtsvorschrift im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Bescheides etwa nachzutragen vergleiche E 18. Oktober 2007, 2005/09/0126).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Diverses Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090040.X06Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
01.07.2015