RS Vwgh 2013/9/5 2011/09/0040

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Veröffentlicht am 05.09.2013
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Das BVergG 2006 sieht - anders als für Alternativangebote - für Abänderungsangebote keine "zwingend vorgeschriebene Feststellung der Form und Inhalte" vor (vgl. E 22. November 2011, 2007/04/0078).Das BVergG 2006 sieht - anders als für Alternativangebote - für Abänderungsangebote keine "zwingend vorgeschriebene Feststellung der Form und Inhalte" vor vergleiche E 22. November 2011, 2007/04/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090040.X04

Im RIS seit

16.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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