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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;Rechtssatz
Lag das - wenn auch gravierende - Fehlverhalten des Fremden bereits mehr als 13 Jahre zurück, vermag der Verwaltungsgerichtshof die von der Behörde vertretene Ansicht, vom Fremden gehe "auch derzeit noch" eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 aus, nicht zu teilen. Im vorliegenden Fall hat sich die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Prognose einer fortwährenden Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als acht Jahren nicht erfüllt und kann daher nicht mehr aufrechterhalten werden (Hinweis Erkenntnisse vom 19. April 2012, 2010/21/0110, und vom 13. Oktober 2011, 2010/22/0089).Lag das - wenn auch gravierende - Fehlverhalten des Fremden bereits mehr als 13 Jahre zurück, vermag der Verwaltungsgerichtshof die von der Behörde vertretene Ansicht, vom Fremden gehe "auch derzeit noch" eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 aus, nicht zu teilen. Im vorliegenden Fall hat sich die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Prognose einer fortwährenden Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als acht Jahren nicht erfüllt und kann daher nicht mehr aufrechterhalten werden (Hinweis Erkenntnisse vom 19. April 2012, 2010/21/0110, und vom 13. Oktober 2011, 2010/22/0089).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013220117.X02Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013