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24/01 StrafgesetzbuchRechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass das freisprechende gerichtliche Urteil des Bezirksgerichtes vom 3. Juli 2012 nicht bloß einen Teilbereich des Sachverhalts der Durchführung von verbotenen Glücksspielen mit den im Straferkenntnis erster Instanz vom 13. Dezember 2011 näher genannten Glücksspielgeräten erfasste. Das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, bedeutet, dass nach einem gerichtlichen Freispruch mangels Schuldbeweises, wie er im Beschwerdefall erfolgt ist, für die Verwaltungsstrafbehörde kein Raum für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mehr bleibt.Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass das freisprechende gerichtliche Urteil des Bezirksgerichtes vom 3. Juli 2012 nicht bloß einen Teilbereich des Sachverhalts der Durchführung von verbotenen Glücksspielen mit den im Straferkenntnis erster Instanz vom 13. Dezember 2011 näher genannten Glücksspielgeräten erfasste. Das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, bedeutet, dass nach einem gerichtlichen Freispruch mangels Schuldbeweises, wie er im Beschwerdefall erfolgt ist, für die Verwaltungsstrafbehörde kein Raum für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mehr bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170319.X01Im RIS seit
07.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014