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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §52 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0103 2013/17/0108 2013/17/0099 2013/17/0100 2013/17/0101 2013/17/0102 2013/17/0109 2013/17/0104 2013/17/0105 2013/17/0106 2013/17/0107 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0034 E 9. September 2013 2013/17/0075 E 9. September 2013Rechtssatz
Mit den im Instanzenzug ergangenen, von der Bundesministerin für Finanzen angefochtenen Bescheiden wurde jeweils der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die angefochtenen Einziehungsbescheide der Bundespolizeidirektion Wien aufgehoben, soweit die Berufungen nicht zurückgezogen worden waren. Selbst wenn die Behauptung der mitbeteiligten Partei zutreffen sollte und die Geräte tatsächlich ins Ausland gebracht worden wären, würde dies nicht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zur Folge haben. Die besondere Gefährlichkeit der Glücksspielgeräte, welche eine Einziehung rechtfertigt, würde dadurch nämlich nicht beseitigt werden, weil damit nicht gewährleistet wäre, dass damit nicht weitere Übertretungen des § 52 Abs. 1 GSpG erfolgen werden. Da nach dem Gesetz die Einziehung (oder: eine Entscheidung über die Berufung gegen den Einziehungsbescheid) nicht schon deshalb zu unterbleiben hat, weil die Gegenstände außer Landes geschafft wurden, besteht auch weiterhin ein Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer meritorischen Entscheidung durch den VwGH und ist keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Selbst wenn die Verbringung ins Ausland vor Beschwerdeerhebung erfolgt sein sollte, käme aus diesen Erwägungen auch eine Zurückweisung nicht in Betracht.Mit den im Instanzenzug ergangenen, von der Bundesministerin für Finanzen angefochtenen Bescheiden wurde jeweils der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die angefochtenen Einziehungsbescheide der Bundespolizeidirektion Wien aufgehoben, soweit die Berufungen nicht zurückgezogen worden waren. Selbst wenn die Behauptung der mitbeteiligten Partei zutreffen sollte und die Geräte tatsächlich ins Ausland gebracht worden wären, würde dies nicht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zur Folge haben. Die besondere Gefährlichkeit der Glücksspielgeräte, welche eine Einziehung rechtfertigt, würde dadurch nämlich nicht beseitigt werden, weil damit nicht gewährleistet wäre, dass damit nicht weitere Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG erfolgen werden. Da nach dem Gesetz die Einziehung (oder: eine Entscheidung über die Berufung gegen den Einziehungsbescheid) nicht schon deshalb zu unterbleiben hat, weil die Gegenstände außer Landes geschafft wurden, besteht auch weiterhin ein Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer meritorischen Entscheidung durch den VwGH und ist keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Selbst wenn die Verbringung ins Ausland vor Beschwerdeerhebung erfolgt sein sollte, käme aus diesen Erwägungen auch eine Zurückweisung nicht in Betracht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170098.X01Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014