RS Vwgh 2013/9/9 2013/17/0098

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Veröffentlicht am 09.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §54 idF 2010/I/073;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0103 2013/17/0108 2013/17/0099 2013/17/0100 2013/17/0101 2013/17/0102 2013/17/0109 2013/17/0104 2013/17/0105 2013/17/0106 2013/17/0107 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0034 E 9. September 2013 2013/17/0075 E 9. September 2013

Rechtssatz

Mit den im Instanzenzug ergangenen, von der Bundesministerin für Finanzen angefochtenen Bescheiden wurde jeweils der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die angefochtenen Einziehungsbescheide der Bundespolizeidirektion Wien aufgehoben, soweit die Berufungen nicht zurückgezogen worden waren. Selbst wenn die Behauptung der mitbeteiligten Partei zutreffen sollte und die Geräte tatsächlich ins Ausland gebracht worden wären, würde dies nicht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zur Folge haben. Die besondere Gefährlichkeit der Glücksspielgeräte, welche eine Einziehung rechtfertigt, würde dadurch nämlich nicht beseitigt werden, weil damit nicht gewährleistet wäre, dass damit nicht weitere Übertretungen des § 52 Abs. 1 GSpG erfolgen werden. Da nach dem Gesetz die Einziehung (oder: eine Entscheidung über die Berufung gegen den Einziehungsbescheid) nicht schon deshalb zu unterbleiben hat, weil die Gegenstände außer Landes geschafft wurden, besteht auch weiterhin ein Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer meritorischen Entscheidung durch den VwGH und ist keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Selbst wenn die Verbringung ins Ausland vor Beschwerdeerhebung erfolgt sein sollte, käme aus diesen Erwägungen auch eine Zurückweisung nicht in Betracht.Mit den im Instanzenzug ergangenen, von der Bundesministerin für Finanzen angefochtenen Bescheiden wurde jeweils der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die angefochtenen Einziehungsbescheide der Bundespolizeidirektion Wien aufgehoben, soweit die Berufungen nicht zurückgezogen worden waren. Selbst wenn die Behauptung der mitbeteiligten Partei zutreffen sollte und die Geräte tatsächlich ins Ausland gebracht worden wären, würde dies nicht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zur Folge haben. Die besondere Gefährlichkeit der Glücksspielgeräte, welche eine Einziehung rechtfertigt, würde dadurch nämlich nicht beseitigt werden, weil damit nicht gewährleistet wäre, dass damit nicht weitere Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG erfolgen werden. Da nach dem Gesetz die Einziehung (oder: eine Entscheidung über die Berufung gegen den Einziehungsbescheid) nicht schon deshalb zu unterbleiben hat, weil die Gegenstände außer Landes geschafft wurden, besteht auch weiterhin ein Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer meritorischen Entscheidung durch den VwGH und ist keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Selbst wenn die Verbringung ins Ausland vor Beschwerdeerhebung erfolgt sein sollte, käme aus diesen Erwägungen auch eine Zurückweisung nicht in Betracht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170098.X01

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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