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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Die Unterlassung der Einbeziehung einer Antragsergänzung im Sinne der Behandlung eines einzigen - modifizierten - Antrages kann im Rechtsmittelweg bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gegen den die Verwaltungssache erledigenden Bescheid geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die belangte Behörde (hier die Datenschutzkommission) bezüglich des in der ursprünglichen Administrativbeschwerde an die belangte Behörde aufgegangenen "Datenschutzbeschwerde(ausweitungs)-Neuantrages" keine Entscheidungspflicht verletzt hat (vgl. dazu den zu mehreren Anträgen auf Zuerkennung von Erschwernis- und Gefahrenzulagen ergangenen hg. Beschluss vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0099).Die Unterlassung der Einbeziehung einer Antragsergänzung im Sinne der Behandlung eines einzigen - modifizierten - Antrages kann im Rechtsmittelweg bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gegen den die Verwaltungssache erledigenden Bescheid geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die belangte Behörde (hier die Datenschutzkommission) bezüglich des in der ursprünglichen Administrativbeschwerde an die belangte Behörde aufgegangenen "Datenschutzbeschwerde(ausweitungs)-Neuantrages" keine Entscheidungspflicht verletzt hat vergleiche dazu den zu mehreren Anträgen auf Zuerkennung von Erschwernis- und Gefahrenzulagen ergangenen hg. Beschluss vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0099).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170173.X01Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014